Es geht wieder los! Mit neuer Chorleitung!

Ilse Berner   Unsere neue Chorleiterin
Mehr Informationen unter: wir über uns

Am 1. Juni 2021 wurde bekanntgegeben:

22. Coronabekämpfungsverordnung
für uns ist der § 15, Absatz 4 relevant:—- (4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur zusätzlich in kleinen Gruppen bis zu 20 Personen sowie einer leitenden Person im Freien, im Innenbereich in Gruppen bis maximal zehn Personen nebst einer leitenden Person sowie in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig wobei geimpfte Personen und genesene Personen jeweils bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.  —–

Das heißt für uns im Klartext: wenn wir DRINNEN proben, gilt eine Testpflicht, wenn wir draußen proben nicht. Personenzahlmäßig sind wir auf der sicheren Seite, denn es dürfen 20 (ungeimpfte) miteinander proben. Geimpfte zählen in dieser Zahl nicht mit.

Auch wenn die Inzidenz steigen sollte und zwischen 50-100 liegt, gibt es noch kein Problem: dann sinkt die Zahl der (ungeimpften) Chormitglieder auf 10, plus wie immer Chorleiter plus Geimpfte. ( das steht in §15, Absatz 3 ).